Artikelnummer: 06030304

GEKLAUTES BRÖTCHEN IST NICHT ZWANGSLÄUFIG EIN KÜNDIGUNGSGRUND
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass ein geklautes Brötchen nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung bemächtigt. In dem strittigen Fall hatte die Klägerin von zwei Kolleginnen aus der Backstube ein von diesen eigenmächtig besorgtes Brötchen angenommen und erhielt hierfür die fristlose Kündigung. Sie machte vor dem Entscheidungsgericht glaubhaft, dass sie von dieser Beschaffungspraxis nichts gewusst hatte und bekam somit Recht. Das Vertrauens- bzw. Arbeitsverhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber, einem Warenhaus, seit 1978 besteht, sei trotz dieser Pflichtverletzung nicht derart gestört, dass eine Kündigung aus diesem Grund gerechtfertigt wäre.
Quelle:
Frankfurter Allgemeine Zeitung von
23.07.2005 www.faz.de
